Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 842 Randnummer 2

Nachteile für Erwerb oder Fortkommen entstehen nicht schon durch den Wegfall oder die Verminderung der Arbeitskraft als solcher (vor §§ 249 ff. 30) . Sie müssen vielmehr konkret berechnet werden durch den Vergleich des Vermögens, das der Verletzte jetzt erzielt, mit dem Vermögen, das er ohne die Verletzung durch den Einsatz seiner Person erzielt hätte bzw. erzielen würde. Im Einzelfall kann die Berechnung außerordentlich schwierig sein, sei es, daß hypothetische Entwicklungen ohnehin nur mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren festgestellt werden können, sei es, daß der Gewinn, der gerade auf den Einsatz der Person entfällt, sich etwa bei selbständigen Unternehmern kaum getrennt ausweisen läßt. Hier sind die Gerichte auf die Ausübung ihres Schätzungsermessens nach § 287 ZPO angewiesen. Da die höchstrichterliche Rechtsprechung keine klare Linie erkennen läßt (vgl. vor §§ 249 ff. 11), bietet sie für die Bewältigung dieser Aufgabe nur wenig Hilfe (zum Ganzen Lange Handbuch des Schuldrechts Bd. I, § 6 IX 3 m. w. N.).


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Gesetzestext