Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 842 Randnummer 3

In der Mehrzahl der Fälle wird der individuelle Schadensausgleich durch kollektive Vorsorgesysteme überlagert. Mit Hilfe von Regreßanordnungen (vor §§ 249 ff. 16, 89 ff.) werden dann faktisch die Nachteile ausgeglichen, die den Vorsorgeträgern entstehen. Dem trägt man auch bei der Bemessung der Ersatzleistung durch die sog. Bruttolohntheorie Rechnung (BGH 42, 76; 43, 378). Im übrigen verfährt die Praxis überwiegend nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode (OLG Bamberg VersR 1978, 451 m.w.N.), bei der man vom Nettoeinkommen ausgeht und diesem die Steuern und Sozialabgaben des Verletzten zuschlägt.


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Gesetzestext