Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 89

I. (Unselbständige) Drittbegünstigung durch Regreßanordnung

Die Fälle der Gefahrentlastung bilden die erste Gruppe, die die h. M. mit Hilfe der Drittschadensliquidation löst (Palandt/Heinrichs Einf. v. § 249 Anm. 6 b cc; Larenz SchuldR AT § 27 IV b 1; BGH 40, 91 ff., 100). „Der einem Dritten zur Lieferung einer Sache Verpflichtete wird von seiner Verpflichtung durch den von einem anderen schuldhaft verursachten Untergang der Sache befreit, so etwa, wenn er dem Dritten verpflichtet ist, die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu übersenden, und die Sache an den Frachtführer oder die Bahn ausgeliefert hat. Damit ist die Gefahr nach § 447 BGB auf den Dritten übergegangen, der zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet bleibt. Allein geschädigt ist der Dritte. Der Verkäufer soll berechtigt sein, diesen Schaden gegen den Schädiger geltend zu machen (RGZ 62, 331). Das gleiche trifft für die Vernichtung einer vermachten Sache vor der Übereignung an den Vermächtnisnehmer zu. Der Erbe ist nach § 275 befreit. Er kann den Schaden des Vermächtnisnehmers gegen den Schädiger geltend machen" (BGH a. a. O.). So wenig streitig das Ergebnis in diesen Fällen der „Schadensverlagerung" ist - der Schädiger soll keinen Vorteil aus dem Auseinanderfallen von Rechtsposition und Risiko ziehen -, so wenig zwingend ist der Weg über die Drittschadensliquidation. Er ist nur einer von drei Wegen zur Durchbrechung eines als zu eng empfundenen Tatbestands- und Verletzungsprinzips (s. o. Rz. 87). Seine Wahl müßte darum mit den Folgen begründet werden können, die gerade diese Konstruktion zur Problemlösung vorzugswürdig erscheinen lassen.


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