Schadensrecht § 842 BGB [Umfang der Ersatzpflicht bei
Verletzung einer Person]
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person
gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die
Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.