Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 842 Randnummer 1

Der hier geregelte Umfang der Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen gegen eine Person geht weder über das hinaus, was der Ersatzpflichtige ohnehin nach dem allgemeinen Schadensrecht der §§ 249-252 leisten muß, noch beschränkt er die Ersatzmöglichkeiten, die das allgemeine Schadensrecht dem Verletzten bietet. Die Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen des Verletzten sind in erster Linie die infolge der Verletzung nicht realisierten Vermögensvorteile (vgl. dazu vor §§ 249 ff. 11, 30f. und § 252), die durch Lohn- und Gewinnausfall, Rückstufung, Ausbleiben der Beförderung, verhinderten Wechsel in eine lukrativere Position entstehen können. Aber nicht nur berufliche Nachteile müssen ausgeglichen werden. In die Ersatzpflicht sind auch die Nachteile einbezogen, die dem Verletzten dadurch entstehen, daß sich etwa eine sonst sichere Heirat zerschlägt. Man muß nur darauf achten, daß das Interesse allein auf die vermögensbezogenen Entwicklungen gerichtet ist und die allgemeine Minderung der Heiratschancen vielleicht bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes, nicht aber bei der Ermittlung des Vermögensschadens berücksichtigt werden darf (vgl. zum schadensrechtlichen Vermögensbegriff vor §§ 249 ff. 25 ff.).


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Gesetzestext