Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 25

I. Entwicklung und Festlegung des Vermögensbegriffs

Bei der Verständigung über den Vermögensbegriff geht es um die Festsetzung der semantischen Regeln für „Vermögen" im Kontext des bürgerlich-rechtlichen Schadensrechts. In diesem Kontext wird ein Vermögensschaden am Parameter Geld gemessen. Was liegt da näher, als sich bei der Bestimmung des Vermögensbegriffs an den Nachbarwissenschaften zu orientieren, die mit eben diesem Parameter zu arbeiten pflegen?. Ein Blick in die Standardliteratur zum hier einschlägigen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Rechnungswesen (Stobbe Volkswirtschaftliches Rechnungswesen, 3. Aufl. 1972; Wöhe Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 13. Aufl. 1978, S. 788 ff.) belehrt indessen schnell darüber, daß die Nachbarwissenschaften nicht fertige Ergebnisse bereithalten, die man einfach übernehmen könnte. Die Aufnahme als und die Bewertung von Vermögensposten in einer Bilanz hängt auch bei ihnen von Festsetzungen ab, die je nach den verfolgten Zwecken unterschiedlich ausfallen können. Man kommt deshalb nicht umhin, Vermögensbegriff und Bewertungsgrundsätze im Einklang mit den Zwecken des Schadensrechts selbst festzusetzen, und kann allenfalls hoffen, für im juristischen Bereich problematisch gewordene Teilfragen Argumentationshilfen aus der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion zu beziehen (vgl. Köndgen AcP 177 ( 1977), 16 ff.).


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