Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 26

1. Geld und geldwerte Güter

Unproblematisch ist die Vermögenseigenschaft des Geldes selbst. Der effektive Geldabfluß bildet ebenso wie die Verhinderung eines Geldzuflusses einen ersatzfähigen Vermögensschaden. Unproblematisch ist auch noch die Vermögenseigenschaft von gegenständlichen Gütern , die im Verkehr gegen Geld getauscht werden, die einen „Marktwert" haben. Wird ein solches Gut beeinträchtigt oder dem Ersatzberechtigten entzogen oder sein Anfall beim Ersatzberechtigten verhindert, so stellt sein Tauschwert resp. seine Tauschwertminderung unabhängig von dem individuellen Gebrauchswert für den Ersatzberechtigten einen Vermögensschaden dar. Problematisch und umstritten ist hingegen die Vermögenseigenschaft solcher Güter, die weder Geld noch (Sach-)Gegenstände sind. Hierzu zählen Nutzungsmöglichkeiten geistigen wie gegenständlichen Eigentums, Arbeitskraft, Freizeit, Urlaub, Kunst- und sonstige Genüsse. Soll auch ihr Entzug bzw. ihr Ausbleiben beim Verletzten den Verletzer zur Kompensation in Geld verpflichten, weil sie „im rechtsgeschäftlichen Verkehr gegen Geld erworben werden" (Grunsky S. 36, 58) können, so läuft man Gefahr, die gesetzliche Grenze zwischen Vermögensschäden und immateriellen Nachteilen zu beseitigen. Dieser Gefahr wegen mehren sich die Stimmen, die im Grundsatz jeglichen, „Kommerzialisierungstendenzen" über den geldlich-gegenständlichen Vermögensbereich hinaus die schadensrechtliche Anerkennung versagen wollen (Baur in: FS Raiser S. 119; Diederichsen in: FS Klingmüller S. 65; Keuk VersR 1976, 40 1; Tolk S. 94 ff.).


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