Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 24

Ohne Relevanz für die Geltung der Differenzhypothese ist der Streit um die Notwendigkeit und Angemessenheit des Gesamtvermögensvergleichs (a. A. Keuk VersR 1976, 402). Zwar legt die eingangs zitierte Formulierung Mommsens den Gesamtvermögensvergleich nahe; es ist jedoch leicht einzusehen, daß diejenigen Vermögensteile, die in keiner Weise mit dem haftungsbegründenden Ereignis verknüpft sind, in den Bilanzen zum realen und hypothetischen Vermögensstand in gleicher Weise auftreten und vernachlässigt werden können, weil sie die Differenz nicht beeinflussen. Entscheidend sind die mit dem Haftungsereignis zusammenhängenden positiven wie negativen Einzelentwicklungen. Aufgrund der individuellen Vermögensorganisation des Geschädigten kann es sich allerdings ergeben, daß etwa der Wegfall eines Guts zu einem dessen gemeinen Wert übersteigenden Schaden führt (vgl. Lange § 1 I, IV 4).


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