Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 23

B. Probleme der Differenzhypothese

Die wiederbelebte Differenzhypothese erlaubt es, Tendenzen entgegenzuwirken, die das zivilistische Schadensrecht anderen als Ausgleichsfunktionen dienstbar machen. Sie überführt das Schadensrecht allerdings nicht in ein problemloses und wertungsfreies Rechenexempel. Denn vor jeder Rechenoperation bedarf es einer Entscheidung darüber, welche Position zu welchem Wert in die Bilanzen zur Ermittlung des realen und des hypothetischen Vermögensstands einzustellen sind. Diese Entscheidung hängt von einer Verständigung über den Vermögensbegriff und von der Zurechnung der als Vermögenswert anerkannten Positionen zu dem haftungsbegründenden Ereignis ab. Sie führt in die Problembereiche der abstrakten oder konkreten Schadensberechnung, der Adäquanz- und Schutzbereichslehre, des Rechtswidrigkeitszusammenhangs, des Vorteilsausgleichs, der hypothetischen Kausalität und des für die Schadensberechnung maßgeblichen Zeitpunkts.


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