Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 11

6. Arbeitskraft

Mit dem Vermögenswert der menschlichen Arbeitskraft tut sich die Rechtsprechung besonders schwer. Einerseits erkennt sie der in der Haushaltsführung beeinträchtigten Hausfrau einen eigenen Ersatzanspruch auch dann zu, wenn keine Ersatzkraft eingestellt worden ist (umfassende Information bei Eckelmann MDR 1976, 103; DAR 1978, 29), andererseits verweigert sie dem selbständigen Unternehmer den in Höhe des Gehalts einer entsprechend qualifizierten Fachkraft verlangten Ersatz unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß der Wegfall der Arbeitskraft als solcher noch kein Vermögensschaden sei (BGH 54, 45 - „Diplomchemiker"). Ebenso entscheidet sie mangels greifbarer Berechnungsgrundlagen beim Ausfall eines lediglich gewinnbeteiligten Gesellschafters (BGH WM 1965, 1271). Der Mangel scheint indes behoben beim Alleingesellschafter einer GmbH, der mit sich selbst ein Geschäftsführergehalt vereinbart hat (BGH NJW 1971, 1136; zur Kombination beider Elemente bei der erfolgsabhängigen Vergütung eines GmbH-Gesellschafters BGH NJW 1978, 40), und er stört wohl nicht bei der Berechnung der Leistung eines selbständigen Arztes, der die Arbeit einer vertragswidrig ausgeschiedenen Helferin versieht. Dann nämlich „errechnet" das BAG den Unterschied zwischen der Vergütung einer Helferin und der Vergütung, die der Arzt angesichts seiner besonderen Ausbildung beanspruchen kann (BAG NJW 1968, 221), und verhängt eine nicht vereinbarte Vertragsstrafe (zur Arbeitskraft s. u. Rz. 30, 31).


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