Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 284 Randnummer 25

Ausschließlich mit Mitteln des zivilprozessualen Beweises sind bestrittene Behauptungen über singuläre (raumzeitlich begrenzte) Sachverhalte zu klären, die weder offenkundig (§ 291) sind, noch mit hinreichender Sicherheit aus offenkundig wahren oder unbestrittenen Behauptungen mithilfe von empirischen Gesetzen (Erfahrungssätzen) erschlossen werden können (vgl. zu den Schlußregeln § 286 RN 4 ff.). Dabei handelt es sich nicht nur um Behauptungen über rechtlich relevante Sachverhaltsmerkmale im skizzierten Sinne (RN 22), sondern auch um Behauptungen über vermutungsauslösende Sachverhalte, über Indizien, die zusammen mit entsprechenden Erfahrungssätzen Schlüsse auf rechtlich relevante Sachverhaltsmerkmale zulassen und über sog. Hilfstatsachen des Beweises, die für die Würdigung der Beweismittel in Betracht kommen.


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