Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 284 Randnummer 26

Sowohl mit den Mitteln des zivilprozessualen Beweises als auch im Selbststudium darf das Gericht sich über das „in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten" (§ 293) und - bedeutender - über das empirisch-theoretische Gesetzeswissen (die Erfahrungssätze) sowie über die Regeln der nicht-empirischen Disziplinen Logik und Mathematik (die Denkgesetze) informieren. Dabei mag das Anführen der Denkgesetze für manchen überraschend sein. Denkgesetze sind jedoch nicht nur triviale Schlüsse nach Art des modus ponens, wie sie Juristen ständig zu ziehen pflegen. Zu den Denkgesetzen zählen auch etwa wahrscheinlichkeitsmathematische Operationen, deren Bedeutung und Tragweite nicht ohne weiteres durchschaut werden. Und welcher mit Vaterschaftsfeststellungen befaßte Richter wüßte schon genau anzugeben, welche mathematischen Operationen von empirischen Häufigkeitsfeststellungen über Blutmerkmale zu Vaterschaftswahrscheinlichkeiten oder -plausibilitäten führen? - Gerade in den mathematischen Operationen und ihrer Deutung liegt aber das ganze Problem der Auswertung von Biostatistiken (vgl. Maurer Rechtstheorie 9 (1978), 348 ff.).


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