Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 286 Randnummer 4

3. Erschließung

Wenn die Behauptung über ein rechtlich relevantes Sachverhaltsmerkmal weder aufgrund einer Eigenwahrnehmung noch aufgrund eines vertrauenswürdigen Berichts über die Fremdwahrnehmung des betreffenden Merkmals für wahr erachtet werden kann, bleibt dem Gericht nur eine Möglichkeit, ein die Beweislastfrage aufrufendes non-liquet zu vermeiden: das Sachverhaltsmerkmal zu erschließen. Da die fragliche Sachverhaltsbehauptung regelmäßig ein singuläres, raum-zeitlich begrenztes Ereignis beschreibt, das nach Voraussetzung in der gegebenen Entscheidungslage weder wahrgenommen worden ist noch wahrgenommen werden kann, sind folgende Prämissen für das Erschließen erforderlich (dazu eingehend Koch/Rüßmann §§ 27 ff.): 1. Sätze über andere singuläre Ereignisse, die man wegen eigener oder fremder Wahrnehmung oder auch wegen Offenkundigkeit als wahr annimmt (im folgenden Indizien genannt); 2. Sätze über generelle (im Idealfall raum-zeitlich unbegrenzt gültige) Zusammenhänge von Merkmalen (im folgenden Erfahrungssätze genannt). Ob Indizien und Erfahrungssätze einen Schluß und wenn ja, welchen Schluß sie auf das fragliche Sachverhaltsmerkmal zulassen, ist eine Frage der das Arbeiten mit Erfahrungssätzen regelnden Denkgesetze. Mit ihnen sind die formalen Operationen angesprochen, die nicht nur die Umformungs- und Schlußregeln der deduktiven Logik, sondern auch die Regeln des wahrscheinlichkeitsmathematischen und statistischen Räsonierens umfassen.


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Gesetzestext