Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 284 Randnummer 13

Die Wege, auf denen entscheidungsrelevante Sachverhaltsinformationen außerhalb des Parteivortrags beanstandungsfrei in den Prozeß einfließen können, sind vielfältig. Besonders hervorzuheben sind die in amtlichen Auskünften und Urkunden enthaltenen Informationen, von denen das Gericht bei seiner Vorbereitungstätigkeit Kenntnis erhalten hat. Dazu treten alle im Rahmen der offiziellen Beweisaufnahme bekannt gewordenen und die für das Gericht ohne Beweisaufnahme offenkundigen Informationen. Schließlich ist es dem Gericht gestattet, aus den über Parteivorträge, Auskünfte und Beweisaufnahmen erhaltenen Informationen weitere Informationen zur Rekonstruktion des Sachverhalts zu erschließen (Döhring S. 329 ff.), soweit ihm das dazu erforderliche empirisch-theoretische Wissen zu Gebote steht (vgl. zu den Schlußregeln § 286 RN 4 ff.). Über dieses Wissen braucht sich das Gericht nicht in einem förmlichen Verfahren (Sachverständigenbeweis) unterrichten zu lassen. Es kann es sich auf jede nur denkbare Weise außerhalb des Verfahrens aneignen (vgl. vor § 4O2 RN 7). Als einziges Wissen, das ein Richter offiziell nicht verwerten darf, bleibt dann allein das sog. private Wissen, das ihm durch eigene Wahrnehmungen des streitigen Geschehens außerhalb des Prozesses zuteil geworden ist (vgl. noch unten RN 25 f .).


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