Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 402 Randnummer 9

Verbindung nach Auftragserteilung: Die Kontakte sollten auch dann nicht abreißen, wenn der Sachverständige bestellt und der Gutachtenauftrag erteilt ist. Gerade bei schwierigen und zunächst recht offen formulierten Beweisfragen erhält man sich so die Möglichkeit, Mißverständnisse aufzudecken und aufwendige Untersuchungen in eine Richtung zu unterbinden, die sich aus dem Sachverständigen nicht gegenwärtigen Rechtserwägungen als unerheblich erweisen. §§ 404a und 407a des Entwurfs der Bundesregierung zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Bundesratsdrucksache 522/84) ebnen den Weg für eine auch ohnedies legitimierbare Praxis (vgl. § 404 RN 9).


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