Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 404 Randnummer 9

Die Zusammenarbeit des Gerichts mit den Sachverständigen soll nach einem Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Zivilprozeßordnung (Bundesratsdrucksache 522/84) gesetzlich geregelt werden. Dabei sind Regelungen vorgesehen, die den hier entwickelten Vorstellungen in weitem Umfang Gesetzeskraft verleihen. Allerdings schweigt der Entwurf zu privaten Organisationen als Sachverständigen. Die einschlägigen Vorschriften lauten:

㤠404 a

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachvertändigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt weist das Gericht den Sachverständigen an, welche Tatsachen er der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Das Gericht kann bestimmen, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist und inwieweit er mit den Parteien in unmittelbare Verbindung treten darf.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin ur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.“

„§407a

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ob er ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat den Parteien auf Verlangen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich zur Erledigung des Auftrags der Mitarbeit anderer Personen bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Aufrages, so hat er rechtzeitig eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Vehältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstigen Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.“


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