Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 402 Randnummer 10

G. Überprüfung des Gutachtens

Wenn der Sachverständige schließlich sein - in der Regel schriftliches - Gutachten (vgl. zu dessen Inhalt und Aufbau Müller S. 248 ff. und 319 ff.) erstattet hat, kommen auf den Richter weitere Schwierigkeiten zu. Er muß nun darüber befinden, ob das Gutachten die Antworten auf die entscheidungserheblichen Beweisfragen enthält und, wenn ja, ob er den Antworten Glauben schenken darf (vgl. zur Verwertung des Gutachtens durch das Gericht unter einem anderen Blickwinkel Stahlmann in: Pieper/Breunung/Stahlmann S. 97 ff.; speziell zur Beurteilung medizinischer Gutachten Schimanski). Gerade der letzte Punkt bringt ihn in das Dilemma, Antworten überprüfen zu müssen, die er selbst mangels ausreichenden Wissensstandes nicht geben konnte (vgl. Nicklisch S. 322 ff.). An die Überprüfung der Antworten dürfen schon wegen des Grundsatzes: ,,Sollen impliziert Können!" keine Anforderungen gestellt werden, die das nicht vorhandene Wissen plötzlich voraussetzen. Bei der Überprüfung muß sich deshalb der Richter nicht selbst als ein dem Sachverständigen überlegener Experte aufspielen. Wohl aber sollte er Prüfroutinen entwickeln und anlegen lernen, die unabhängig vom eigenen Expertentum in der Sache die Solidität der Antworten beurteilen helfen. Es geht um Methodenwissen, nicht um Sachwissen. Dieses Methodenwissen ist unterschiedlich, je nachdem, um welche Antworten in den Beweisfragen nachgesucht worden ist. Auch hier kann sich die Unterscheidung nach Satzarten als fruchtbar erweisen. Bevor man aber dahin kommt, läßt sich als allgemeine Regel formulieren: Zuvörderst ist der Sachverständige selbst anzuhalten, die Gründe für seine Antworten so darzulegen, daß die Antworten für einen Nichtexperten nachvollziehbar werden.


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