Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 39

Mit der semantischen Organisation unseres Langzeitgedächtnisses (vgl. oben RN 31; Baddeley S. 360 ff.), bei der es weniger auf die konkret verwendeten Ausdrucksmittel als auf die Bedeutung des Geäußerten ankommt, dürfte es zusammenhängen, daß aus Gesprächen allenfalls der Sinn von Äußerungen, nicht aber mehr die Äußerungen in ihrer sprachlichen Gestalt aus dem Gedächtnis abgerufen werden können. ,,Die übliche Frage vor Gericht, ob der Zeuge den Wortlaut einer bestimmten Äußerung wiedergeben könne, ist sinnlos; niemand kann das - es sei denn, es hätte sich um ein druckreifes Zitat gehandelt" (Bender/Nack RN 69).


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