Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 38

Von vergleichbarer Ambivalenz wie die Gefühlsbeteiligung ist die wiederholte geistige Beschäftigung mit dem relevanten Geschehen, sei es im Selbstgespräch, im Gespräch mit Freunden, Familienangehörigen oder Arbeitskollegen, in Auseinandersetzung mit der Medienberichterstattung, sei es auch bei vorangegangenen offiziellen Vernehmungen. Die wiederholte Beschäftigung mit dem Geschehen steigert ohne Zweifel die Behaltens- und Abrufleistungen. Nur können wir nicht mehr ausschließen, daß der Zeuge bei seiner jetzigen Vernehmung ein Bild abruft, welches erst in der wiederholten Beschäftigung geprägt worden ist und von dem abweicht, was der Zeuge ursprünglich wahrgenommen hatte.


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