Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 843 Randnummer 3

Regelmäßig ist die Festsetzung einer zeitlichen Grenze für die Rentenverpflichtung erforderlich (RG JW 1932, 787). Sie ist auf den Zeitpunkt auszurichten, von dem an eine Einkommensschmälerung durch die Verletzung nicht mehr zu erwarten ist. Sollte statt dessen eine weitere Erhöhung der Bedürfnisse zu befürchten sein, kann es auch zu einer Rente auf Lebenszeit kommen. Trotz aller Schwierigkeiten müssen die Erwägungen immer an den Verhältnissen des konkreten Falles ausgerichtet sein. Dabei sind hypothetische Kausalverläufe (vor §§ 249 ff. 67ff.) ebenso in Rechnung zu stellen wie verletzungsbedingte Vorteile (vor §§ 249ff. 74 ff.). Daß jemand dem Verletzten Unterhalt zu leisten hat, bleibt außer Betracht (Abs. 4).


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Gesetzestext