Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 67

V. Alternative (hypothetische) Kausalverläufe

1. Die Unausweichlichkeit hypothetischer Erwägungen

Hypothetische Erwägungen sind in jeder Schadensermittlung angelegt, die zwei Zustände miteinander vergleicht und die festgestellten Unterschiede auf ein haftbar machendes Ereignis zurückführt. Selbst wer (wie Keuk S. 17) die Schadensermittlung nach der Differenzhypothese ablehnt und beim Vermögensabfluß (damnum emergens) lediglich die realen Zustände vor und nach dem Ersatzereignis vergleichen will, muß spätestens dann hypothetische Erwägungen anstellen, wenn er die reale Zustandsverschlechterung dem haftbar machenden Ereignis zurechnet. Der Schaden in der Erscheinungsform des nicht realisierten Gewinns kann ohnehin nur hypothetisch ermittelt werden (so auch Keuk a.a.O.) Vollends auf hypothetische Erwägungen verwiesen ist, wer - wie hier vorgeschlagen - in einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Haftpflichtereignis den realen Vermögensstand des Berechtigten mit dem Vermögensstand vergleicht, „der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre" (§ 249). Diese Regelung scheint die Berücksichtigung alternativer, hypothetischer Kausalverläufe zu gebieten. Dabei sind alternative, hypothetische Kausalverläufe dadurch gekennzeichnet, daß sie denselben Vermögensabfluß bewirkt bzw. denselben Vermögenszufluß verhindert hätten wie das Haftpflichtereignis, das ihnen „zuvorgekommen" ist.


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