Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 66

3. Das Fehlen der Kausalverknüpfung

Der umfassende Geltungsanspruch der Normzweck- und Schutzbereichslehre sollte nicht dazu verführen, sie auch dort heranzuziehen, wo simple Kausalitätserwägungen ausreichen, um einen geltend gemachten Schaden aus der Ersatzpflicht auszuscheiden. Im „leading case" zur Schutzbereichslehre (BGH 27, 137) begehrt der bei einem Verkehrsunfall verletzte Motorradfahrer nicht deshalb vergeblich den Ersatz der Strafverteidigungskosten, weil diese außerhalb des Schutzbereichs der in § 823 Abs. 1 geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Eigentum liegen (so der BGH), sondern weil sie gar nicht durch die entsprechenden Rechtsgutsverletzungen verursacht sind (so Eike Schmidt § 10 II; differenzierend Schulin S. 127 ff.). Die Rechtsgutsverletzungen lassen sich hinwegdenken, ohne daß der Strafprozeß und die durch ihn entstandenen Kosten entfallen. Ein Beispiel für das korrekte Ausscheiden eines Schadens mit Hilfe von Kausalitätserwägungen findet sich in BGH 66, 398. Hier fuhr der Kläger bei Schneeglätte mit seinem PKW auf einen anderen PKW auf. Sein Haftpflichtversicherer ersetzte den Schaden an dem anderen PKW. Mit der Behauptung, die beklagte Stadtgemeinde habe die Unfallstelle nicht gestreut, verlangte der Kläger Schadensersatz dafür, daß er von seiner Haftpflichtversicherung in eine ungünstigere Beitragsklasse zurückgestuft wurde und dadurch einen Schadenfreiheitsrabatt verlor - vergeblich, denn dieser Verlust beruht nicht auf der vom BGH für die Haftungsbegründung verlangten Eigentumsverletzung.


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