Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 68

2. Die Rechtsprechung zur hypothetischen Kausalität

Die Rechtsprechung lehnt die uneingeschränkte Berücksichtigung alternativer Kausalverläufe ab (Überblick bei Erman/Sirp § 249 Rz. 42 ff.). Schon das RG entschied, daß ein einmal eingetretener Schaden durch ein späteres Ereignis nicht mehr berührt werde, auch wenn dieses Ereignis zu demselben Schaden geführt hätte (RG 141, 365; 144, 80; 164, 177). Eine Ausnahme machte es lediglich, wenn im Falle der Erwerbsbeeinträchtigung ersatzweise eine Rente zu leisten war. Hier sollte das zweite, durch das erste nicht bedingte Ereignis, das ebenfalls zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geführt hätte, die Rentenzahlungspflicht aus dem ersten Ereignis beenden. Der BGH hat Richtlinien entwickelt, die zu ähnlichen Ergebnissen führen (BGH 29, 207). Bei Ersatzansprüchen für die Zerstörung einer Sache hält er Umstände, die später denselben Erfolg herbeigeführt hätten, für „unerheblich, weil mit dem Eingriff sogleich der Anspruch auf Schadensersatz entstanden war und das Gesetz den späteren Ereignissen keine schuldtilgende Kraft beigelegt hat" (215). Dagegen seien spätere Ereignisse und ihre hypothetische Einwirkung auf den Ablauf der Dinge von Bedeutung für die Berechnung entgangenen Gewinns, die Ermittlung des Schadens aus fortwirkenden Erwerbsminderungen oder dem Ausfall ähnlicher langdauernder Vorteile. Schließlich möchte der BGH solche Umstände berücksichtigt wissen, „die bereits bei dem Eingriff vorlagen und notwendig binnen kurzem denselben Schaden verursacht hätten, weil derartige Umstände den Wert der Sache bereits im Augenblick des Eingriffs gemindert" hätten (Anlagefälle ).


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