Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
vor § 249 Randnummer 74

VI. Vorteilsausgleichung

Das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis kann dem Geschädigten auch Vorteile bringen, wenn durch es dem Geschädigten Vermögen zufließt oder ein Vermögensabfluß verhindert wird. Eine konsequent nach der Differenzhypothese durchgeführte Schadensermittlung stellt solche Vorteile ebenso schadensmindernd oder gar schadensaufhebend in Rechnung wie hypothetisch gebliebene Reserveursachen. Diese Konsequenz wird indessen von niemandem durchgehalten, obwohl es in den Motiven zum BGB (II S. 19) als selbstverständlich bezeichnet wird, daß, „wenn aus ein und derselben Maßregel oder einem Komplex von Maßregeln, für welchen dieselbe Person einzustehen hat, schädliche und nützliche Folgen entstanden sind, diese nicht voneinander getrennt werden dürfen, sondern auf das Gesamtresultat gesehen werden muß".


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