Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 843 Randnummer 2

Die Höhe der Rente richtet sich nach den konkret erlittenen Nachteilen: bei der Vermehrung der Bedürfnisse danach, welche Aufwendungen infolge der Verletzung zusätzlich erforderlich sind. Das können Aufwendungen für Verpflegung, wiederkehrende Heilkuren, medizinische Betreuung, Arzneien und Stärkungsmittel sein. Die anderweitige Verwendung der gezahlten Rente verpflichtet den Empfänger nicht zur Rückzahlung; sie kann aber als Indiz dafür gewertet werden, daß ein die weitere Zahlung rechtfertigender Bedarf nicht mehr besteht. Mit dem Bedarf entfällt der Anspruch (vgl. vor §§ 249 ff. 22), so daß entgegen der ständigen Rechtsprechung der Ersatzpflichtige nicht mehr zur Zahlung herangezogen werden kann für den in der Vergangenheit etwa wegen Geldmangels nicht befriedigten Bedarf (RG 151, 298; BGH NJW 1958, 627) . Ist die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, muß man einerseits fragen, wie sich die konkreten Verhältnisse des Verletzten vom Zeitpunkt des Schadensereignisses an ohne die Verletzung weiterentwickelt hätten; andererseits ist festzustellen, wie sich die Dinge nach der Verletzung während des zum Zeitpunkt der Beurteilung überschaubaren Zeitraums weiterentwickeln werden. Aus der Differenz ergibt sich die zuzusprechende Rente. Dabei treten die schon angesprochenen Berechnungsschwierigkeiten auf (vgl. § 842 2f.).


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Gesetzestext