Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 1

I. Grundgedanke

§ 254 befaßt sich mit den rechtlichen Folgen gleichzeitiger Fremd- und Eigenschädigung. Sein Grundgedanke ist der, dem Geschädigten den Teil des erlittenen Schadens zu belassen, den dieser selbst zu verantworten hat. So einleuchtend der Grundgedanke ist, so schwierig ist es, ihn in Einzelentscheidungen umzusetzen. In der gerichtlichen Praxis spielt § 254 BGB eine überaus große Rolle, weil in ihn vielfältige Möglichkeiten zur Durchbrechung des Alles-oder-Nichts-Prinzips angelegt sind. Seine praktische Bedeutung steht allerdings im umgekehrt proportionalen Verhältnis zu seiner theoretischen Durchdringung. Zur Orientierung in der kaum mehr überschaubaren Kasuistik lassen sich drei Problembereiche angeben: Der erste betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt dem Geschädigten ein eigener Beitrag anspruchsmindernd in Rechnung gestellt wird ( s. u. 2-11); der zweite die Frage nach der Anspruchskürzung durch Schädigungsbeiträge Dritter (s. u. 12-15) und die dritte, die erst nach der positiven Beantwortung von 1 und/oder 2 auftretende Frage nach den Kriterien für ein konkret durchzuführendes Abwägungsprogramm (s. u. 16 f.).


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Gesetzestext

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