Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 2

II. Eigenbeitrag des Geschädigten

Frage 1 wird vom Gesetz unzureichend beantwortet. Das in Abs. 1 allein genannte „Verschulden des Beschädigten" hat einerseits zu zahllosen Spekulationen darüber geführt, ob man überhaupt von einem Verschulden gegen sich selbst reden könne (umfassende Nachweise bei Weidner S. 7 ff.). Diese Spekulationen sind praktisch unergiebig geblieben. Denn auch, wenn man meint, nicht von einem Verschulden gegen sich selbst reden zu können, weil eine Selbstschädigung nicht verboten sei, muß man das die Abwägung auslösende Programm an ein „Fehlverhalten" (Weidner S. 27) des Beschädigten knüpfen, hinter dem sich regelmäßig Verschuldensgesichtspunkte verbergen. Über eine folgenlose "façon de parler" aber lohnt das Streiten nicht. Andererseits ist man sich heute in Rechtsprechung und Lehre darüber einig, daß nicht nur ein Verschulden (Fehlverhalten) des Beschädigten, sondern auch die Verwirklichung von ihm beherrschter Betriebs- oder Stoffgefahren zu einer Kürzung seines Schadensersatzanspruchs führen kann (BGH 52, 106), so daß zum korrekten Verständnis des § 254 Abs. 1 hinter „Verschulden" der Zusatz „oder eine Betriebs- bzw. Stoffgefahr" eingefügt werden muß (Esser/Schmidt § 35 I).


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Gesetzestext