Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 16

IV. Umfang der Anrechnung

Liegt ein zur Anspruchskürzung geeigneter Schädigungsbeitrag des Geschädigten oder eines Dritten vor, dann richtet sich der Umfang des Anspruchs nach „den Umständen", insbesondere danach, „inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teile verursacht worden ist". Mit diesen Formulierungen hat der Gesetzgeber das Abwägungsprogramm vollständig der Rechtsprechung überantwortet. Denn weder lassen die unendlich vielen Umstände Relevanzregeln erkennen, noch ist es möglich, Schädigungsbeiträge nach dem Grade ihrer Ursächlichkeit für den konkreten Schaden zu gewichten. Die Ursächlichkeit der verschiedenen Beiträge ist notwendige Bedingung, um überhaupt zu einer Abwägung zu kommen; für die Durchführung der Abwägung gibt sie nichts her. Man kann allenfalls daran denken, die unabhängig vom konkreten Fall zu bestimmende generelle Geeignetheit eines Beitrags für die Schadensentwicklung als Gewichtungsmaß zugrunde zu legen. In vielen Bereichen aber fehlt das dazu erforderliche empirische Wissen. An dessen Stelle muß dann in der praktischen Entscheidungssituation das überwiegend alltagstheoretisch geprägte Judiz treten.


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Gesetzestext