Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 12

III. Fehlverhalten Dritter

Die Regeln, nach denen der Geschädigte sich ein Fehlverhalten Dritter anspruchskürzend entgegenhalten lassen muß, sind in Rechtsprechung und Literatur außerordentlich umstritten (Überblick bei Lange, Schadensersatz, § 10 XI; Weidner S. 58 ff. und Magnus 21 ff.). Der Streit entzündet sich insb. an der Frage, welche Bedeutung § 254 Abs. 2 Satz 2 mit seiner Verweisung auf § 278 hat. Eindeutig ist allein das Gebot, § 278 im Rahmen des § 254 Abs. 2 anzuwenden. Wird es versäumt, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, den Schaden abzuwehren oder ihn zu mindern, so führt das zu einer Anspruchskürzung auch dann, wenn das jeweilige Versäumnis nicht dem Geschädigten selbst, sondern seinem gesetzlichen Vertreter oder einer von ihm eingesetzten Hilfsperson zum Vorwurf gereicht. Zweifelhaft ist aber, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Verweisung auf § 278 auch für § 254 Abs. 1 gilt.


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Gesetzestext