Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 426 Randnummer 3

Die Ausgleichspflicht entsteht grundsätzlich nur in Höhe des vom ausgleichspflichtigen Gesamtschuldner zu tragenden Anteils. Auch mehrere ausgleichspflichtige Schuldner haften dem ausgleichsberechtigten Schuldner nicht als Gesamtschuldner. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung, wenn derjenige Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt, der im Innenverhältnis völlig freizu-stellen ist. Ihm haften die anderen Schuldner als Gesamtschuldner (BGH 17, 214 ff., 222; dagegen MünchKomm-Selb Rz. 11). Eine weitere Ausnahme soll für sog. Haftungseinheiten gelten (Dubischar NJW 1967, 608), zu denen man etwa Fahrer und Halter eines KFZ oder Geschäftsherr und Gehilfen zusammenfaßt (BGH 6, 3; BGH 30, 203; BGH 54, 283; BGH 61, 213). Auf die Haftungseinheit entfällt nur eine gemeinsame Quote (vgl. auch § 254 Rz. 19 f.). Leistet ein Mitglied der Haftungseinheit, so bringt es auch die Ausgleichspflicht für die übrigen Mitglieder zum Erlöschen. Ist die Haftungseinheit ausgleichspflichtig, so haften ihre Mitglieder für die auf die Haftungseinheit entfallende Quote gesamtschuldnerisch. Sie müssen dann untereinander weiteren Ausgleich suchen. Demgegenüber schlägt Selb (MünchKomm. Rz. 11) vor, die Ausgleichspflicht der Mitglieder der Haftungseinheit gegenüber außerhalb dieser Einheit stehenden Gesamtschuldnern nach den intern zu tragenden Anteilen zu bestimmen. Das dadurch entstehende Insolvenzrisiko beim Vermögensverfall eines ausgleichspflichtigen Mitglieds der Haftungseinheit soll durch eine Beteiligung auch der nicht ausgleichspflichtigen Mitglieder gemildert werden. Man wird hier nach den Gründen für die Entstehung von Haftungseinheiten differenzieren müssen. Rein faktisch entstehende Verursachungseinheiten sollten nach dem Vorschlag Selbs, rechtlich begründete Haftungseinheiten dagegen nach dem in der Rechtsprechung praktizierten Modell behandelt werden (vgl. § 254 Rz. 20 ).


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext