Schuldner- und Gläubigermehrheiten
Alternativkommentar BGB
§ 426 Randnummer 2

Ob überhaupt und in welcher Höhe Ausgleichspflichten entstehen, richtet sich nach den besonderen Beziehungen der Gesamtschuldner zueinander. Die Haftung zu gleichen Anteilen ist eine bloße Hilfsregel. Sie wird durch vertragliche Vereinbarungen, gesetzliche Anordnungen (etwa § 67 Abs. 2 VVG, § 1542 RVO zugunsten der Sachversicherer, § 3 Ziff. 9 PflichtVersG zulasten der Pflichthaftpflichtversicherer, § 840 Abs. 2 und 3), Bewertung der Schulden und Bewertung der Verursachungsbeiträge entsprechend § 254 modifiziert.


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Gesetzestext