Schadensrecht
Alternativkommentar BGB
§ 254 Randnummer 19

V. Nebentäter

Ein besonderes Problem ergibt sich dann, wenn ein eigener Schädigungsbeitrag des Geschädigten mit den Beiträgen verschiedener Nebentäter zusammentrifft. Hier kann die vom Bundesgerichtshof geforderte Einzelabwägung gegen den Beitrag des Geschädigten für jeden Schädiger ein anderes Ergebnis bringen. Alle Schädiger zusammen sollen aber nicht mehr leisten müssen, als sich bei einer Gesamtschau ihrer Beteiligung im Vergleich zu der des Geschädigten ergibt (BGH 30, 203). Akzeptiert man die Grundentscheidung des BGH (dazu Lange, § 10 XIII 3; Koch, NJW 1967, 181; Keuck, AcP 167, 175; Selb, JZ 1975, 193), so begegnet man Berechnungsfragen, die mit Hilfe folgender Formeln allgemein gelöst werden können (Eibner, JZ 1978, 50). Die von jedem einzelnen Schädiger geschuldete Einzelquote (ai ) beträgt , wobei g und si die Beteiligungsbeiträge des Geschädigten G und des jeweiligen Täters Si zum Gesamtschaden sind. Die Summe aller Beiträge (einschließlich des Geschädigtenbeitrages) beträgt notwendig 1. Jeder Einzelbeitrag hat einen Wert zwischen 0 und 1. Die Schädigergesamtquote, über die das Ersatzbegehren nicht hinausgehen darf, ist die Summe der Beteiligungsbeiträge (nicht der geschuldeten Einzelquoten!): . Die von Eibner angegebene Formel ist redundant, da der Nenner sämtliche Beiträge erfaßt und damit notwendig 1 beträgt. Sollten die Beteiligungsbeiträge nicht bekannt, die geschuldeten Einzelquoten dagegen bekannt sein, so errechnet sich die Schädigergesamtquote aus.

Sind die Zurechnungsfaktoren für einzelne Nebentäter identisch, so werden diese Nebentäter zu einer Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit zusammengefaßt. Die von der Zurechnungseinheit zu leistende Quote errechnet sich, wenn neben der Zurechnungseinheit noch weitere Nebentäter verantwortlich sind, nach der angeführten Formel. Dabei nimmt die Zurechnungseinheit die Si-Stelle ein. Jedes Mitglied der Zurechnungseinheit haftet dem Geschädigten gegenüber auf die so errechnete Quote. Insgesamt aber haftet die Zurechnungseinheit nur einmal auf diese Quote. Die Mitglieder können untereinander Ausgleich suchen. Derartige Zurechnungseinheiten nimmt die Rechtsprechung z.B. zwischen Fahrer und Halter eines Kfz oder zwischen Geschäftsherrn und Gehilfen aber auch dann an, wenn bloß faktisch die Tatbeiträge mehrerer vor der Verletzung des Geschädigten zu einem schadensverursachenden Faktor verschmolzen sind (vgl. Hartung VersR 1979, 97; Lange § 10 XIII 4; MünchKomm -Grunsky Rz. 73; E. Lorenz Die Lehre von den Haftungs- und Zurechnungseinheiten und die Stellung des Geschädigten in Nebentäterfällen, 1979, S. 20 ff.).


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Gesetzestext