Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 402 Randnummer 24

Das für die praktische Handhabung wichtige Fazit lautet: Wenn statistische Erfahrungssätze zur Anwendung kommen sollen, kann man sich über deren Qualität nur dann ein verläßliches Bild machen, wenn man Informationen über den Umfang und das Ergebnis der zu Test- und Schätzzwecken herangezogenen Stichprobe bekommt. Handelt es sich um ein in der Grundgesamtheit binomial verteiltes Merkmal, so kann bei hinreichender Stichprobengröße (Faustregel: pn und n(1 - p) jeweils größer als 50) die Binomialverteilung durch die Normalverteilung approximiert werden, bei der Werte, die mehr als 1,96 (2,58) Standardabweichungen vom Erwartungswert abweichen, auf dem 95 % (99 %)-Niveau Anlaß zur Verwerfung der über die Grundgesamtheit aufgestellten Hypothese geben. Die Vertrauenswürdigkeit einer Hypothese wächst mit der Größe der Stichprobe, an der die Hypothese getestet wird. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine lineare Beziehung. Soweit die Zufallsauswahl gewährleistet ist, genügen im allgemeinen Stichproben vom Umfang n = 500 allen praktischen Bedürfnissen.


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