Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 402 Randnummer 15

Falsifikation und Verwerfungszwang: Man könnte einmal bezweifeln, ob der Erfahrungsbericht zutrifft, der eine der deterministischen Hypothese widersprechende Erfahrung behauptet. Es ist ja denkbar, daß man Opfer einer Sinnestäuschung war, in der Versuchsanordnung Störfaktoren sich auswirkten, das Meßinstrumentarium Fehlanzeigen vermittelte. Kommt man indessen nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, daß Zweifel an der Erfahrungsbasis nicht gerechtfertigt sind, wird es schon schwieriger, dem in der Struktur der deterministischen Hypothese angelegten Verwerfungszwang zu entgehen. Man könnte aber zum anderen versuchen, durch Manipulationen an der Hypothese dem für zutreffend gehaltenen Erfahrungsbericht die Eigenschaft einer Widerlegungsinstanz zu nehmen. Bei Hypothesen, deren Sätze ausschließlich aus logischen Zeichen und einfachen Beobachtungsbegriffen bestehen, ist das etwa dadurch möglich, daß der Anwendungsbereich der Hypothese durch die Aufnahme einer zusätzlichen im Beobachtungsbericht als nicht verwirklicht gekennzeichneten Bedingung in die Voraussetzungskomponente der Hypothese eingeschränkt wird. Bei Hypothesen, die auch theoretische Begriffe enthalten, läßt sich derselbe Erfolg durch begriffliche Manipulationen erzielen, die die Zuordnungsregeln zwischen den Begriffen des Erfahrungsberichts und den in der Hypothese verwendeten Begriffen verändern. An solchen Manipulationen ist nichts prinzipiell Verwerfliches. Man muß sie nur kenntlich machen, um nicht Fehlvorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten von Hypothesen zu erwecken.


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