Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 54

,,Wenn die verschiedenen Details einer Aussage, trotz verschiedenartiger Anknüpfungspunkte, zusammenfassend betrachtet, sich zu einem stimmigen einheitlichen Ganzen zusammenfügen - also homogen wirken -, so spricht dies für eine realitätsbegründete Schilderung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aussageweise ungesteuert oder gar sprunghaft war" (Homogenitätskriterium - Bender/Nack RN 285). ,,Je mehr verschiedene - insbesondere voneinander entfernt liegende - Teile der Aussage sich gegenseitig bestätigen, d.h. denselben Vorgang beschreiben, umso größer ist die Wahrscheinlichkeit, daß ein reales Erlebnis berichtet wird" (gegenseitiges Bestätigungsmerkmal - Bender/Nack RN 287). ,,Verwickelt sich die Auskunftsperson nicht in Widersprüche, obwohl ihre Aussage umfangreich und das Verhör gründlich war, so spricht das für die Schilderung eines realen Erlebnises. Dies gilt insbesondere, wenn die Aussage ungesteuert oder gar sprunghaft war" (Nicht-Widerspruchsmerkmal - Bender/Nack RN 289).


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