Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 55

cc) Wiederholungskriterien

Die Wiederholungskriterien sind das Konstanzkriterium und das Erweiterungskriterium mit dem Lückenfüllungsmerkmal und dem wechselseitigen Ergänzungsmerkmal. Sie können dann zur Überprüfung herangezogen werden, wenn eine Auskunftsperson bei unterschiedlichen Gelegenheiten zu einem bestimmten Erlebnis gehört wird. Unter Umständen eignet sich auch die Trennung von Bericht und Verhör zur Anlegung der Wiederholungskriterien. Das Konstanzkriterium ist erfüllt, wenn der von der Auskunftsperson als zentral erlebte Handlungskern inhaltlich im wesentlichen gleich wiedergegeben wird, während die für die Auskunftsperson unwesentlichen Details Veränderungen unterliegen. Das Erweiterungskriterium verlangt, daß die Auskunftsperson bereit und in der Lage ist (auch im Verhör), ihren vorhergehenden Bericht erheblich zu erweitern. Dabei kommt das Lückenfüllungsmerkmal zum Tragen, wenn bei der wiederholten Aussage (beim Verhör) spontan neue Details einfließen, die sich organisch in das bisher Gesagte einfügen. Das wechselseitige Ergänzungsmerkmal ist erfüllt, wenn verschiedene Auskunftspersonen unterschiedliche Details beisteuern, die sich gegenseitig stützen.


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