Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 373 Randnummer 3

Vor dem Hintergrund des heutigen Forschungsstandes der Aussagepsychologie und dem Begründungsgebot des § 286 ZPO nimmt sich dieser wohl nicht nur für den Stuttgarter Raum geltende Befund ein wenig mager aus. Erklären, doch keineswegs entschuldigen, läßt er sich durch die mangelnde Vertrautheit der meisten Juristen mit den für den Zeugenbeweis einschlägigen physiologischen und psychologischen Grundkenntnissen, deren Vermittlung weder in der universitären noch in der praktischen Ausbildung vorgesehen ist, geschweige denn geleistet wird. Dabei brauchte der Jurist heute gar nicht einmal zu den Darstellungen fachfremder Autoren zu greifen, um sich mit diesen Grundkenntnissen vertraut zu machen. Das haben andere Juristen für ihn getan und die wichtigsten Gesichtspunkte aus den Forschungen in fachfremden Disziplinen in leicht zugänglicher Form zusammengestellt (am umfassendsten bei Bender/Röder/Nack; vgl. auch die Gegenüberstellung der richterlichen Alltagstheorien und der Annahmen der wissenschaftlichen Aussageforschung zur Bewertung von Zeugenaussagen bei Bürkle S. 14 ff. und 96 ff.). Im folgenden kann es allein darum gehen, in leitsatzartiger Form ein Raster für die Beurteilung von Zeugenaussagen zu entwerfen, das zwar dem Forschungsstand der einschlägigen Disziplinen Rechnung tragen soll, aber keinesfalls das Studium einer ausführlicheren Darstellung entbehrlich macht. Dabei möge der Leser nicht davor zurückschrecken, auch einmal einen Blick in die Bücher von Nichtjuristen (wie etwa Arntzen , Trankell und Vester) zu werfen. Sie versprechen anregende bis spannende Lektüre.


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