Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 415 Randnummer 4

Eine Urkunde ist echt, wenn sie von derjenigen Person herrührt, von der sie nach der Behauptung des Beweisführers herrühren soll (StJ/Schumann/Leipold § 437 Anm. I; Reithmann S. 4). Sie ist unverfälscht , wenn sie keine unbefugten inhaltlichen Änderungen aufweist (Bruns RN 193). Entscheidend ist die Zurückführung auf den Willen des Ausstellers. Die Feststellung der Echtheit erfolgt bei öffentlichen Urkunden nach §§ 437 und 438 , bei Privaturkunden nach §§ 439 und 440. Die §§ 441 bis 443 gelten für Privaturkunden wie für öffentliche Urkunden gleichermaßen. Die gesetzlichen Vermutungen der Echtheit gelten auch für die Unverfälschtheit, soweit diese nicht durch äußere Mängel der Urkunde in Frage gestellt wird (§ 419).


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