Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 415 Randnummer 3

Das Gesetz unterscheidet öffentliche und private Urkunden, für die jeweils besondere Vorschriften der Echtheitsprüfung und der Beweiskraft gelten. Öffentliche Urkunden sind nur solche Urkunden, die von (inländischen oder ausländischen) Behörden (zum Begriff BGH 40, 225, 228) oder von (inländischen oder ausländischen) mit öffentlichem Glauben versehenen Personen (zum Begriff Reithmann S. 10 f.) im Rahmen ihrer Zuständigkeit unter Einhaltung der einschlägigen Formvorschriften errichtet worden sind. Sowohl die Behördeneigenschaft wie die Eigenschaft, mit öffentlichem Glauben versehen zu sein, richten sich nach den jeweiligen Landesgesetzen. Diese stecken auch den Zuständigkeitsbereich für die Behörden und die mit öffentlichem Glauben versehenen Personen ab. Alle nichtöffentlichen Urkunden sind Privaturkunden.


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