Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
vor § 415 Randnummer 2

Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. sind schriftliche Verkörperungen von Gedankenerklärungen durch solche Lautzeichen, die einer objektiven Deutung allein aufgrund ihrer Wahrnehmung zugänglich sind (Definition nach Schreiber S. 42). Dieser Begriff ist enger als der strafrechtliche Urkundenbegriff und für die spezifischen Zwecke des zivilprozessualen Urkundenbeweises festgelegt (vgl. zur Entwicklung im einzelnen Schreiber S. 19 ff.). Er schließt Beweiszeichen, technische Aufzeichnungen auf Ton-, Bild- und Schriftträger und Reproduktionen, soweit diese nicht vom Urheber der Erklärung dazu bestimmt sind, (weitere) Originalerklärungen zu sein, vom Urkundenbeweisrecht aus. Für die ausgeschlossenen Gegenstände gelten die Regeln des Beweises durch Augenschein (BGH 65, 300 zu § 580 Nr. 7b). Im übrigen ist der Begriff so weit, daß er auch Erlebnisberichte und sachkundige Ausführungen umfaßt. Deren Verwertung durch Urkundenbeweis sind keine Grenzen gesetzt (vgl. § 355 RN 6, § 402 RN 3 ). Die Vorschriften über den Zeugen- und Sachverständigenbeweis haben allerdings insoweit Vorrang, als die betreffenden Beweispersonen in demselben Verfahren als Zeugen bzw. Sachverständige vernommen worden sind. Auch können die Parteien der Verwertung einer Zeugenaussage im Wege des Urkundenbeweises widersprechen und auf der Vernehmung des Zeugen bestehen.


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