Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 437 Randnummer 1

§ 437 stellt eine Echtheitsvermutung (vgl. zum Begriff der Echtheit vor § 415 RN 4) für inländische öffentliche Urkunden auf und belastet damit den Gegner des Beweisführers mit dem Beweisrisiko für die Unechtheit der Urkunde (§ 292 ). Die Echtheitsvermutung ist nicht an eine Legalisation der Urkunde gebunden. Der Beweis der Unechtheit kann auch durch Parteivernehmung geführt werden.


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Gesetzestext