Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 437 Randnummer 2

Unabhängig vom Parteiverhalten ist das Gericht nach Abs. 2 von sich aus gehalten, Zweifeln an der Echtheit der Urkunde nachzugehen. Die Behörde ist zu der geforderten Erklärung nach Art. 35 Abs. 1 GG verpflichtet. Gibt sie allerdings die Erklärung nicht ab oder bleiben auch nach der Erklärung noch Zweifel an der Echtheit oder Unechtheit der Urkunde bestehen, so schlägt die Vermutung nach Abs. 1 zulasten des Gegners des Beweisführers durch. Es treten die Beweisregeln der §§ 415, 417, 418 in Geltung.


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Gesetzestext