Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 422, 423 Randnummer 3

§ 810 BGB gibt jedem, der ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, ein Recht dazu, ,,wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind". Die Feststellung des rechtlichen Interesses bereitet bei Urkunden, zu denen ein dem § 424 genügender Vorlegungsantrag vorliegt, regelmäßig keine Schwierigkeiten. Die Errichtung im Interesse des Anspruchstellers bedeutet, daß die Urkunde vom Aussteller auch dazu bestimmt sein muß, dem Anspruchsteller gegebenenfalls als Beweismittel zu dienen oder doch seine rechtlichen Interessen zu fördern (vgl. BGH WM 1971, 565, 566). Das ist für Operations- und Krankenunterlagen inzwischen anerkannt (BGHZ 72, 132, 136 ff.), wenn es nicht um subjektive Eindrücke des Arztes (BGHZ 85, 327) oder um Unterlagen über psychiatrische Behandlungen geht (BGHZ 85, 339). Bei der Beurkundung eines Rechtsverhältnisses muß nicht der Urkundenbesitzer der Partner des Rechtsverhältnisses sein. Hinsichtlich der Verhandlungsdokumente macht die Rechtsprechung eine Ausnahme bei Notizen für private Zwecke (RG 152, 213, 217).


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Gesetzestext