Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§§ 422, 423 Randnummer 2

Materiellrechtliche Herausgabe- und Einsichtsrechte bestehen überall dort, wo der Gegner dem Beweisführer gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist (§§ 259 bis 261 BGB). Eine allgemeine Aufklärungspflicht ist dem materiellen Recht unbekannt (BGHZ 74, 379; Stürner S. 317 ff.). Grundlage für eine derartige Verpflichtung können aber sein ein entsprechender Auskunftsvertrag, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung im Rahmen vertraglicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse (z.B. §§ 402, 444, 666 BGB) oder der Grundsatz von Treu und Glauben, aus dem die Rechtsprechung eine Pflicht zur Auskunft begründet, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BGHZ 81, 21, 24). Auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz können sich Auskunftsansprüche ergeben (BGH NJW 1981, 1738 - dazu Simon/Taeger JuS 1983, 96 ff.; BGH NJW 1984, 1886 und 1887). Für die Verpflichtung zur Vorlegung von Urkunden besonders wichtig ist § 810 BGB.


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Gesetzestext