Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 418 Randnummer 2

Wenn die bezeugten Angaben sich auf eigene Handlungen der Behörde oder der Urkundsperson beziehen oder andere Tatsachen bezeugt werden, die die Behörde oder die Urkundsperson selbst wahrgenommen haben, so erbringt die echte Urkunde ohne Würdigungsmöglichkeit vollen Beweis für die bezeugten Tatsachen. Damit übertrifft die Beweiskraft dieser Urkunden die aller anderen Urkunden. Sie läßt Raum für eine Würdigung nur dort, wo der urkundlich bezeugten Tatsache Indizfunktion für oder gegen eine andere Tatsache zukommen soll (vgl. vor § 415 RN 5 ). Bundes- oder Landesgesetze können auch solchen Zeugnisurkunden die in Abs. 1 geregelte Beweiskraft zumessen, die nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson beruhen (Abs. 3).


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Gesetzestext