Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 418 Randnummer 3

Abs. 2 erlaubt den Nachweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen, soweit dieser nicht durch Bundes- oder Landesgesetze ausgeschlossen oder beschränkt ist. Eine Beschränkung hinsichtlich der Beweismittel enthält § 445 Abs. 2.


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Gesetzestext