Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 411 Randnummer 2

Wenn die schriftliche Begutachtung angeordnet wird, so legt Abs. 1 das vom Sachverständigen einzuhaltende Verfahren fest und Abs. 2 umschreibt die Folgen für den Fall, daß der Sachverständige eine nach Abs. 1 Satz 2 gesetzte Frist nicht einhält. Sollte der Sachverständige wegen Arbeitsüberlastung säumig sein, hat allerdings die Verhängung von Ordnungsgeld wenig Sinn. Sachgerechter wäre es, den Sachverständigen ohne Gebührenanpruch zu entlassen und einen anderen Sachverständigen mit der Erstattung des Gutachtens zu beauftragen.


zurück vorherige Randnummervor nächste Randnummer
Gesetzestext