Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 411 Randnummer 1

Ob das Gericht die schriftliche Begutachtung anordnet oder mit der mündlichen Vernehmung des Sachverständigen vorlieb nimmt, entscheidet es nach seinem Ermessen. Es ist an Parteianträge nicht gebunden, wie auf der anderen Seite eine Partei nicht gehindert ist, die mündliche Anhörung des Sachverständigen zu fordern, mit dessen schriftlicher Gutachtenerstattung sie einverstanden war (BGH 6, 398). Das Gericht sollte sein Ermessen dahin ausüben, daß die bloß mündliche Vernehmung des Sachverständigen auf die Ausnahmefälle beschränkt wird, in denen es um sehr einfache Beweisfragen geht und/oder nach der Vernehmung des Sachverständigen mit einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits gerechnet werden kann. In allen anderen Fällen ist schon um der Notwendigkeit der nachprüfbaren Auseinandersetzung mit dem Gutachten willen die schriftliche Begutachtung vorzuziehen.


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Gesetzestext