Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 411 Randnummer 3

Die in Abs. 3 in das Ermessen des Gerichts gestellte Anordnung des Erscheinens des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens ist eine nicht zu unterschätzende Möglichkeit des Gerichts, seiner eigenen Prüfungsaufgabe gerecht zu werden. Sie sollte um so stärker genutzt werden, je weniger vertraut man mit einem bestimmten Sachbereich ist. Gerade jungen Richtern ist darum diese Möglichkeit besonders ans Herz zu legen. Man verliert nicht an Autorität, wenn man darauf besteht, daß die noch fremden Zusammenhänge in einer verständlichen Sprache dargelegt werden; und den anfangs größeren Zeitaufwand macht man später durch auf Sachkunde gegründete Routine wett. Die Anordnung ist immer dann notwendig, wenn noch Zweifel oder Unklarheiten zu beseitigen sind (vgl. BGH NJW 1982, 2874, 2875 mit weiteren Nachweisen).


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Gesetzestext