Beweisrecht
Alternativkommentar ZPO
§ 404 Randnummer 2

Entschließt sich das Gericht, einen Sachverständigen zum Verfahren hinzuzuziehen, dann hat die Auswahl der Sachverständigen in dem durch § 404 gezogenen Rahmen zu erfolgen. Der ist allerdings nicht sonderlich eng. Außer dem Vorzug öffentlich bestellter Sachverständiger (Abs. 2) und der Pflicht, (auch) den oder die Sachverständigen zu bestellen, auf den oder die sich die Parteien geeinigt haben (Abs. 4), gibt das Gesetz dem Gericht nichts an die Hand, was ihm bei der Auswahl der Sachverständigen behilflich sein könnte. Die nicht gesetzlich festgeschriebenen entscheidenden Kriterien für die Auswahlentscheidung sind Sachkunde, Neutralität und Unabhängigkeit (vgl. Nicklisch Sachkunde, Neutralität und Unabhängigkeit technischer Sachverständiger und Sachverständigenorganisationen - am Beispiel des Kraftfahrzeugwesens, BB 1981, 1653 ff.). Wo sich das Gericht dieser Kriterien im vorhinein vergewissern kann, sollte es dies tun (vgl. zu den Schwierigkeiten und den Wegen, diese zu überwinden auch vor § 402 RN 8). Es geht allerdings kein legaler Weg daran vorbei, daß das Gericht - im Rahmen des § 405 auch der Richterkommissar - und nicht irgendeine außergerichtliche Institution den Sachverständigen ernennt. Das Problem ließe sich entschärfen, wenn man auch andere als natürliche Personen zu Sachverständigen bestellen dürfte.


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Gesetzestext